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Bauüberwachung

Die Bauüberwachung ist ein wichtiger Bestandteil der Bauphase und stellt sicher, dass das Bauprojekt gemäß den geplanten Vorgaben und Zeitplänen durchgeführt wird. Unsere erfahrenen Bauüberwacher sorgen dafür, dass alle Arbeiten ordnungsgemäß und nach den geltenden Vorschriften ausgeführt werden. Wir überwachen den Baufortschritt, prüfen die Qualität der ausgeführten Arbeiten und dokumentieren alle Schritte in einem detaillierten Bericht. Durch die regelmäßige Überwachung minimieren wir das Risiko von Fehlern und Verzögerungen und sorgen dafür, dass das Projekt im Zeit- und Kostenrahmen bleibt.

Im Gegensatz zur Bauleitung liegt der Fokus der Bauüberwachung auf der detaillierten Überprüfung und Kontrolle der ausgeführten Arbeiten. Während die Bauleitung das Projekt von Anfang bis Ende begleitet und sicherstellt, dass alles nach Plan verläuft, achtet die Bauüberwachung speziell darauf, dass alle Arbeitsschritte fachgerecht und gemäß den Vorschriften ausgeführt werden.

"Für Sie als Bauherr hat die Bauüberwachung viele Vorteile: Sie gewährleistet eine höhere Qualität der ausgeführten Arbeiten, minimiert das Risiko von Fehlern und Verzögerungen, und sorgt dafür, dass Ihr Bauprojekt termingerecht und im Kostenrahmen bleibt."

Grundleistungen der örtlichen Bauüberwachung

  • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
  • Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen
  • Führen eines Bautagebuchs,
  • Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
  • Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
  • Rechnungsprüfung
  • Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
  • Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
  • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
  • bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

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